2014 kippt die Regelung eh, doch noch beschäftigt sie die deutschen Gerichte: die so genannte 40 Euro-Klausel. Diese besagt, dass Händler ihren Kunden die Kosten für die Rücksendung von Retouren in Rechnung stellen dürfen, sofern der Warenwert unter 40 Euro liegt. Was nach einer eindeutigen Definition klingt, weist in der Praxis einige Lücken auf. So bestellte ein Kunde in einem Fall, der später vor dem AG Augsburg landen sollte, bei einem Modehändler eine Leinenhose für 29,95 Euro und ein Paar Schuhe für 12,90 Euro gekauft. Beides schickte er jedoch im Rahmen seiner Widerrufsfrist zurück. Vom Händler forderte er die Kosten für den ausgelegten Versand zurück, schließlich würde der Wert der Waren zusammen die Schwelle von 40 Euro überschreiten. Der Händler jedoch weigerte sich und verwies darauf, dass die Kostengrenze für den Einzelwert einer Ware und nicht für den Gesamtwert returnierter Waren gelte. Das Amtsgericht Augsburg folgte der Argumentation des Händlers und urteilte, dass der Käufer in diesem Fall selbst für die Rücksendekosten aufkommen müsse.
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