Die Gewährleistung des Händlers ist vom Gesetzgeber eindeutig geregelt. 24 Monate beträgt der Gewährleistungszeitraum. Bis auf eine Ausnahme: Bei dem Verkauf von gebrauchten Produkten können Händler die Gewährleistung auf ein Jahr reduzieren. Was sich in der Theorie eindeutig anhört, wirft in der Praxis einige Fragen auf.
Was ist Gebrauchtware und was nicht? So ist es beispielsweise Usus, dass viele Händler Retourenware, Ausstellungsstücke und Vorführmodelle zu stark reduzierten Preisen anbieten. So schrieb ein Händler in seinen AGB: „Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen.“ Diese Formulierung ist unzulässig, urteilte das Landgericht Essen. Der Grund für die Verkürzung der Gewährleistung sei darin zu sehen, dass durch den Gebrauch oder auch durch das Alter einer Ware ein erhöhtes Sachmängelrisiko entstehen kann. Dies sei aber nicht der Fall, wenn lediglich die Originalverpackung beschädigt, oder ein Gerät testweise vorgeführt worden sei. Händler, die B-Ware mit verkürzter Gewährleistung verkaufen, sollten also ihre ABG überprüfen lassen.