Wie reagiert man eigentlich als Shopbetreiber, wenn einem eine Abmahnung in den Briefkasten flattert? Die meisten würden sich wohl direkt an ihren Anwalt wenden oder erstmalig rechtlichen Beistand konsultieren. Doch was, wenn eine Abmahnung ganz offensichtlich unbegründet ist? Ist es rechtens, dann einfach gar nicht reagieren?
So jedenfalls verfuhr ein ehemals selbstständiger Autoverkäufer, der anschließend einen Vollzeit-Angestelltenjob übernahm. Während dieser Zeit verkaufte er nach eigenen Angaben für Freunde und Bekannte sowie eigene Fahrzeuge über ein Online-Portal. Bei den Anzeigen gab er nur seine Handynummer an, weswegen er von einem Wettbewerbsverband abgemahnt wurde – da er als offenbar gewerblicher Händler nicht die nötigen Pflichtangaben veröffentlichte. Erst nachdem ein Versäumnisurteil gegen den Verkäufer verhängt wurde, reagierte dieser auf die Anschuldigungen – und konnte sie entkräften. Dann jedoch gab es Streit um die Prozesskosten, schließlich hätten diese vermieden werden können, wenn der Abgemahnte sofort reagiert hätte. Musste er aber nicht, befand das Landgericht Münster. Der Autoverkäufer hätte gegenüber dem Verband keine Aufklärungspflicht. Trotzdem sollten Sie bei Abmahnungen nicht versuchen, diese einfach auszusitzen!