Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht gilt in Deutschland das Prinzip des fliegenden Gerichtsstandes. So kann jedes beliebige zuständige deutsche Gericht in solchen Fällen angerufen werden, was sich insofern erklärt, dass der Verstoß schließlich jedem Internetnutzer in ganz Deutschland schaden könnte. Dies machte sich eine Abmahnkanzlei auf perfide Art zunutze.
Das Prinzip des fliegenden Gerichststandes machte sich eine fleißige Abmahnkanzlei offenbar zunutze, um ein möglichst abgelegenes Gericht für zuständig zu erklären, falls die abgemahnten Händler die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen würden. Das Landgericht in Aurich, einem kleinen ostfriesischen Städtchen ohne eigenen Bahnhof, durfte sich deshalb über die unerwartete Ehre freuen, einen solchen Fall verhandeln zu dürfen. Die Intention der Abmahner war offenkundig: Händler sollten abgeschreckt werden, es tatsächlich auf solch ein Verfahren in der abgelegenen Provinz ankommen zu lassen und stattdessen vorher klein beigeben. Diese Rechnung hatten sie aber ohne den findigen Auricher Richter gemacht, der die Anrufung seines Gerichts als rechtsmissbräuchlich einstufte, nachdem er im Internet viele ähnliche Fälle mit der Abmahnkanzlei recherchierte. Einzig der Hintergrund der „arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung“ würde die Wahl des Auricher Gerichts als Gerichtsstand begründen.