Der Marktplatz eBay ist für Händler hoch attraktiv. Hierüber erreicht man eine riesige Anzahl potenzieller Kunden. Nicht nur im eigenen Land, sondern weltweit! So nutzte auch ein niederländischer Spielzeugverkäufer das deutsche Portal als Plattform für seine Angebote. Allerdings nicht ganz rechtskonform.
Den deutschen Wettbewerbern missfielen einige Klauseln, die der niederländische Unternehmer in Bezug auf das Widerrufsrecht seinen Kunden mitteilte. So hieß es zum Beispiel: „Gemäß Fernabsatzrichtlinie, haben Sie das Recht zum Widerruf Ihrer Bestellung. Alle Produkte können in ursprünglichem lntakte Zustand und Originalverpackung zurückgegeben. Rücksendung nur in ungeöffnet ursprünglichem lntakt und original Karton, Verpackung und/oder Blister.“ Ungeachtet der grammatikalischen und orthographischen Schwächen verstießen einige dieser Formulierungen schlicht gegen das deutsche Widerrufsrecht. Der Meinung war auch das Landgericht Karlsruhe, das der Klage der Mitbewerber Recht gab. „Die Ausübung des Widerrufsrechts darf an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich fristgerechten Widerruf und Rückgabe der Sache, geknüpft werden“, begründete das Gericht das Urteil. Auch der Verweis des Händlers auf den geltenden niederländischen Gerichtsstand negierte das Landgericht. Da der niederländische Händler sich über eBay Deutschland gezielt an deutsche Kunden richte, gelte auch das deutsche Recht.
Für deutsche Webseller sollte dies eine Erinnerung sein, sich bei Auslandsgeschäften immer an die jeweils dort geltenden Bestimmungen zu halten. In Bezug auf das Widerrufsrecht ist dies innerhalb der EU bald kein Problem mehr. Ab dem 13. Juni 2014 gelten einheitliche Regeln in Europa.