Online-Shops, die ihren Bestellbutton mit der Formulierung „Kaufen“ kennzeichnen, laufen Gefahr, künftig abgemahnt zu werden. Schuld ist ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Köln. Lesen Sie, wie Sie die Abmahngefahr bannen und Ihren Bestellbutton rechtskonform kennzeichnen können.
Nach Meinung des Amtsgerichts in Köln ist der Ansicht, dass die Bezeichnung „Kaufen“ bei einer Schaltfläche im E-Commerce nicht ausreichreichend ist, um einen gültigen Kaufvertrag zustande kommen zu lassen. In dem Fall (AZ:142 C 354/13), über den das Gericht zu entscheiden hatte, ging es um die Bezeichnung eines Bestell-Links in einer Mail. Die Schaltfläche mit Link war mit „Kaufen“ gekennzeichnet – nach Meinung der Richter sei dem Kunden offenbar so nicht klar, dass ein Klick mit einer Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages gleichzusetzen ist.
Bestellbuttons rechtssicher betiteln
Auch wenn es in dem verhandelten Fall um die Bestellung via Link in einer Mail ging, dürfte die Entscheidung auch Auswirkungen auf die rechtliche Situation bei „gewöhnlichen“ Bestellvorgängen in Webshops haben. So gehen Rechtsexperten davon aus, dass das Urteil genutzt werden könnte, um Shops, die ihren Bestellbutton mit „Kaufen“ betiteln, abzumahnen. Um diesem Risiko zu entgehen, sollten Shopbetreiber ihre Bestellbuttons umbenennen. Hierzu gab das Kölner Amtsgericht auch direkt Empfehlungen mit. So müsste die Bezeichnung „kaufen“ oder bestellen“ mit einem Zusatz versehen werden, wie etwa „kostenpflichtig“ oder „zahlungspflichtig“. Wer auf Nummer sicher gehen will, nimmt die offiziell in der Verbraucherrechtrichtlinie genannte Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ – die allerdings bei Shopbetreibern wenig beliebt ist, da sie zu Irritationen bei den Kunden führen kann. Viele Kunden verstehen diese Formulierung nämlich so, dass die Bestellung an sich zusätzliche Kosten verursachen würde.
Dass das Urteil des Amtsgerichts Köln dauerhaft Bestand haben wird, darf bezweifelt werden. Doch bis eine höhere Instanz dieses Urteil aufhebt, sollten Shopbetreiber, um sich vor einem Abmahnrisiko zu schützen, die Bezeichnung ihrer Bestellbuttons falls nötig ändern.
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