Am 20. Mai findet in München die Mitgliederversammlung der VG Wort statt. Wichtiger Tagesordnungspunkt: der Beschluss des neuen Verteilungsplans. So soll der neue Verteilungsplan aussehen.
Nachdem der BGH 2016 entschieden hat, dass Verlage nicht automatisch an Urheberrechtsabgaben beteiligt werden dürfen und das ebenfalls letztes Jahr in Kraft getretene Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) neue Anforderungen an die VG Wort stellt, steht die VG Wort aktuell ohne rechtskonformen Verteilungsplan da.
Deshalb herrscht bei der VG Wort große Eile – Ende Juni soll schließlich schon die nächste Hauptausschüttung stattfinden. Und das geht ohne gültigen Verteilungsplan nicht. Auf der Mitgliederversammlung am 20. Mai in München soll deshalb möglichst ein solcher Plan verabschiedet werden. Oder besser gesagt: zwei neue Pläne!
Zur Abstimmung stehen bei der Mitgliederversammlung ein Übergangsplan und ein neuer Verteilungsplan. Der Übergangsplan soll es ermöglichen, die Hauptausschüttung planmäßig vornehmen zu können. Anschließend kommt dann der neue Verteilungsplan zum Einsatz.
Doch was bedeutet das für die Urheber konkret? Zunächst einmal alle wichtigen Fakten zum Übergangsplan: Laut diesem wird bei der Hauptausschüttung (fast), in der die Einnahmen aus dem Jahr 2016 verteilt werden, ausschließlich Geld an Urheber ausgeschüttet – die Verlage werden nicht berücksichtigt. Der so genannte Verlagsanteil, der je nach Werk bei 30 Prozent oder 50 Prozent liegt, wird jedoch nicht an die Urheber ausgezahlt, sondern von der VG Wort einbehalten. Konkret bedeutet das:
Wie soll die Hauptausschüttung 2017 ablaufen?
Ausschüttung an die Urheber:
„normale“ Auszahlung für 2016 gemeldete Werke: Auszahlung nach bisheriger Verteilungsquote (alter Verteilungsplan) ohne Verlagsanteil
Nachzahlungen für PCs 2001 bis 2007: Auszahlung nach bisheriger Verteilungsquote (alter Verlagsanteil) ohne Verlagsanteil
Ausschüttung an Verlage: Keine Ausschüttung
Doch warum schüttet die VG Wort nicht direkt die kompletten Einnahmen an die Urheber aus, sondern behält den Anteil, der zwar Verlagsanteil genannt wird, aber diesen laut aktueller Rechtslage gar nicht zusteht, ein? Das hat den Hintergrund, dass Urheber zu Gunsten ihrer Verlage auf diesen Anteil nachträglich verzichten können. Dieses Schlupfloch hat der BGH in seiner Urteilsbegründung offen gelassen.
Laut Übergangsverteilungsplan haben die Urheber deshalb die Möglichkeit, bis zum 30.9.2017 gegenüber der VG Wort zu erklären, ob ihre Verlage an den Vergütungen beteiligt werden sollen, oder nicht. Möchten sie nicht, dass die Verlage beteiligt werden, bekommen sie die einbehaltenen Vergütungen ausgezahlt. „Schnellstmöglich“, spätestens aber zur Hauptausschüttung 2018.
Stimmen sie hingegen der Verlagsbeteiligung zu, bekommen diese die Vergütungen ausbezahlt – allerdings dann nicht mehr nach den Verteilungsquoten des alten, sondern des neuen Verteilungsplans.
Neuer Verteilungsplan sieht Verbesserungen für Urheber vor
Hier kommt also schon der neue Verteilungsplan ins Spiel. Hier finden sich im Vergleich zum alten Plan einige entscheidende Änderungen bei den Verteilungsquoten. So sollen Urheber von wissenschaftlichen und Fachzeitschriften zukünftig 70 Prozent statt 50 Prozent erhalten. Der Verlagsanteil sinkt demnach von 50 Prozent auf 30 Prozent. Gleiches gilt bei Übersetzungen von wissenschaftlichen sowie Fach- und Sachbüchern.
Auch bei der Vergütung von Online-Texten sind Änderungen geplant. Hier wird künftig unterschieden, ob es sich um frei verfügbare Texte oder Texte hinter Bezahlschranken handelt. Bei freien Texten sollen Urheber demnächst 70 Prozent statt 60 Prozent erhalten. Bei Bezahlschranken-Texten bleibt es bei der bisherigen Verteilung.
Grundsätzlich gilt auch beim neuen Verteilungsplan: Ein Verlag erhält nach aktueller Rechtslage nur dann Geld, wenn der Urheber zustimmt! Möchte der Urheber seinen Verlag nicht beteiligen, bekommt er 100 Prozent ausgeschüttet.
Lange werden sich Urheber über diese Situation jedoch nicht freuen dürfen – auf europäischer Ebene wird derzeit fleißig an Gesetzesänderungen gebastelt, die eine Beteiligung der Verlage auch ohne Zustimmung der Urheber ermöglichen soll.