Fehlerhafte Angaben im Impressum zählen nach wie vor zu den häufigsten Gründen für berechtigte Abmahnungen. Dass davor auch große Unternehmen nicht gefeit sind, musste eine bekannte irische Billigfluglinie jetzt am eigenen Leib erfahren. E-Mail-Angabe im Impressum weiterlesen
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Angabe „Voraussichtliche Lieferzeit“ ist unzulässig
Kurze Lieferzeiten sind im E-Commerce ein wichtiger Faktor für die Kaufentscheidung der Kunden. Insbesondere auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay kann man sich hier von Mitbewerbern absetzen – selbst wenn diese eventuell günstigere Preise anbieten. Das Problem bei Lieferzeiten ist nur das folgende: Beim Standardversand kann kein Webseller eine konkrete Lieferzeit vorhersagen, weswegen auch ein Amazon-Marketplace-Verkäufer in seinen AGB folgende Formulierung verwendete: „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“. Von einem Mitbewerber wurde er daraufhin abgemahnt – zu Recht, wie das OLG Bremen (2 U 49/12) entschied. Die Formulierung „voraussichtlich“ sei unzulässig, da dies eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung darstelle. Der Kunde bekomme so keinen konkreten Anhaltspunkt, ab wann er den Verkäufer in Verzug setzen könne. Zulässig wäre hingegen die Formulierung „ca. 3 Werktage“. Aber auch dies wird wohl nur so lange rechtlichen Bestand haben, bis die neue Verbraucherrechtrichtlinie umgesetzt wird.
Bildquelle: Marco Schlüter / pixelio.de
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