Archiv der Kategorie: E-Commerce

Guerilla-Marketing: Mehr Website-Besucher zum Nulltarif


Wer im Internet wahrgenommen werden will, muss mächtig trommeln und wirbeln. Große Unternehmen haben dafür riesige Werbebudgets zur Verfügung. Wer auf solche Mittel nicht zurückgreifen kann, muss mit Kreativität und einem Schuss Frechheit dagegen halten. Lesen Sie, wie Sie mit Guerilla-Marketing garantiert mehr Besucher auf Ihre Website locken.  Guerilla-Marketing: Mehr Website-Besucher zum Nulltarif weiterlesen

Conversion Rate erhöhen mit Ratenkauf-Angeboten


Jetzt kaufen und in kleinen bequemen Raten zahlen! Dieses für Kunden attraktive Zahlungsmodell ist in Möbelhäusern und Elektromärkten längst Standard. Auch Shopbetreiber können ihren Kunden diese Option anbieten – sogar ohne das Risiko eines Zahlungsausfalls. Lesen Sie, wie das in der Praxis funktioniert.  Conversion Rate erhöhen mit Ratenkauf-Angeboten weiterlesen

Zahlungsmoral an der E-Mailadresse erkennen


Shopbetreiber können sich über Kunden mit T-Online-Mail-Adresse mehr freuen als über solche mit Web.de-Adresse. Denn diese versprechen eine deutlich bessere Zahlungsmoral – sagt zumindest die Statistik. In einer groß angelegten mediafinanz-Studie wurden Forderungsausfälle im E-Commerce untersucht.  Zahlungsmoral an der E-Mailadresse erkennen weiterlesen

So organisieren Sie den Betriebsablauf Ihres Online-Shops


Was gehört zur Logistik eines E-Commerce-Unternehmens? Wie kann ein reibungsloser Ablauf organisiert werden? Wir zeigen, welche Teilbereiche der Logistik zuzuordnen sind und wie sie in der Praxis organisiert werden.  So organisieren Sie den Betriebsablauf Ihres Online-Shops weiterlesen

Urteil zu 40 Euro – Klausel bei Rücksendekosten

2014 kippt die Regelung eh, doch noch beschäftigt sie die deutschen Gerichte: die so genannte 40 Euro-Klausel. Diese besagt, dass Händler ihren Kunden die Kosten für die Rücksendung von Retouren in Rechnung stellen dürfen, sofern der Warenwert unter 40 Euro liegt. Was nach einer eindeutigen Definition klingt, weist in der Praxis einige Lücken auf. So bestellte ein Kunde in einem Fall, der später vor dem AG Augsburg landen sollte, bei einem Modehändler eine Leinenhose für 29,95 Euro und ein Paar Schuhe für 12,90 Euro gekauft. Beides schickte er jedoch im Rahmen seiner Widerrufsfrist zurück. Vom Händler forderte er die Kosten für den ausgelegten Versand zurück, schließlich würde der Wert der Waren zusammen die Schwelle von 40 Euro überschreiten. Der Händler jedoch weigerte sich und verwies darauf, dass die Kostengrenze für den Einzelwert einer Ware und nicht für den Gesamtwert returnierter Waren gelte. Das Amtsgericht Augsburg folgte der Argumentation des Händlers und urteilte, dass der Käufer in diesem Fall selbst für die Rücksendekosten aufkommen müsse.

Bildquelle: Hermes

Angabe „Voraussichtliche Lieferzeit“ ist unzulässig

Kurze Lieferzeiten sind im E-Commerce ein wichtiger Faktor für die Kaufentscheidung der Kunden. Insbesondere auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay kann man sich hier von Mitbewerbern absetzen – selbst wenn diese eventuell günstigere Preise anbieten. Das Problem bei Lieferzeiten ist nur das folgende: Beim Standardversand kann kein Webseller eine konkrete Lieferzeit vorhersagen, weswegen auch ein Amazon-Marketplace-Verkäufer in seinen AGB folgende Formulierung verwendete: „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“. Von einem Mitbewerber wurde er daraufhin abgemahnt – zu Recht, wie das OLG Bremen (2 U 49/12)  entschied. Die Formulierung „voraussichtlich“ sei unzulässig, da dies eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung darstelle. Der Kunde bekomme so keinen konkreten Anhaltspunkt, ab wann er den Verkäufer in Verzug setzen könne. Zulässig wäre hingegen die Formulierung „ca. 3 Werktage“. Aber auch dies wird wohl nur so lange rechtlichen Bestand haben, bis die neue Verbraucherrechtrichtlinie umgesetzt wird.

Bildquelle: Marco Schlüter  / pixelio.de